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   OLG Brandenburg, 13.02.2023 - 10 U 112/21   

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OLG Brandenburg, 13.02.2023 - 10 U 112/21 (https://dejure.org/2023,3091)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13.02.2023 - 10 U 112/21 (https://dejure.org/2023,3091)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13. Februar 2023 - 10 U 112/21 (https://dejure.org/2023,3091)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prozesskostenhilfe aufgrund der Anzeige von Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter; Prozessfinanzierung durch wirtschaftlich beteiligte Insolvenzgläubiger; Annahme der Gewährung von PKH durch das Berufungsgericht bei erstinstanzlicher ...

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Prozesskostenhilfe aufgrund der Anzeige von Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter; Prozessfinanzierung durch wirtschaftlich beteiligte Insolvenzgläubiger; Annahme der Gewährung von PKH durch das Berufungsgericht bei erstinstanzlicher ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2023, 359
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 28.03.2019 - IX ZA 8/18

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.02.2023 - 10 U 112/21
    Allein der Hinweis, dass Masseunzulänglichkeit angezeigt wurde, genügt dabei nicht, um die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO darzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2019 - IX ZA 8/18 -, Rn. 4, juris; BGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 - IX ZB 224/04, WM 2005, 1857, 1858; Windel in: Jaeger: Kommentar zur Insolvenzordnung, §âEUR...208 Anzeige der Masseunzulänglichkeit, Rn. 112; BeckOK ZPO/Reichling, 46. Ed. 1.9.2022, ZPO § 116 Rn. 8; BeckOK InsR/von Bodungen, 29. Ed. 15.10.2022, InsO § 148 Rn. 26; Gottschalk/Schneider, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, Rn. 76, beck-online).

    Daher hat ein Insolvenzverwalter die Frist zur Einlegung einer Berufung in der Regel nicht unverschuldet versäumt, wenn er innerhalb der Frist einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt, jedoch - so wie vorliegend - nicht dargelegt hat, aus welchen tatsächlichen Gründen den wirtschaftlich beteiligten Insolvenzgläubigern eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2019 - IX ZA 8/18 -, juris).

    Allerdings sind diese Voraussetzungen vorliegend schon deshalb nicht erfüllt, weil der Senat keine strengeren Anforderungen an den Nachweis der Bedürftigkeit als das Erstgericht stellt, sondern lediglich die schon bei Erstantragsstellung bestehenden Maßstäbe der Rechtsprechung des BGH vom 28. März 2019 - IX ZA 8/18 - berücksichtigt hat.

    Das war im Hinblick auf die klare und eindeutige Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. März 2019 - IX ZA 8/18 -, zu der die landgerichtliche Bewilligung im Widerspruch stand, vorliegend ohne weiteres der Fall.

    Diese Entscheidung war im Übrigen sowohl bei erst- als auch zweitinstanzlicher Antragstellung - dem 4. August 2020 und dem 26. August 2021 - neben dem ohnehin eröffneten Datenbankzugriff bereits veröffentlicht (etwa in NZI 2019, 644, ZIP 2019, 1486, ZinsO 2019, 1261, EWiR 2019, 531) und zumindest bei zweitinstanzlicher Antragstellung in gebräuchlicher Literatur zum Zivilprozess und Insolvenzrecht erörtert (vgl. Rohwetter, Die Rechtsprechung des BGH zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, NJW 2019, 1990; Ganter, Die Rechtsprechung des BGH zum Insolvenzrecht im Jahr 2019. NZI 2020, 295, beck-online; siehe etwa auch MüKoZPO/Wache, 6. Aufl. 2020, ZPO § 116 Rn. 6).

    Selbst wenn aber der Prozessbevollmächtigte der Beklagten davon ausgegangen wäre, dass im Hinblick auf die landgerichtliche Entscheidung keine weiteren Angaben oder Erklärungen in der zweiten Instanz erforderlich gewesen wären, hätte er im Hinblick auf die bei zweitinstanzlicher Antragstellung seit geraumer Zeit veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. März 2019 - IX ZA 8/18 die Auffassung des Landgerichts zumindest als umstritten erkennen müssen.

    Allerdings musste die Beklagte vorliegend vernünftigerweise mit der Verweigerung von Prozesskostenhilfe rechnen, weil der Bundesgerichtshof eben die dazu führenden Maßstäbe mit der Entscheidung vom 28. März 2019 - IX ZA 8/18 - aufgestellt hat und der Inhalt sowie das Ergebnis dieser Entscheidung keine anderen vertretbaren Auslegungen gestattet.

    Da die nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. März 2019 - IX ZA 8/18 - erforderlichen Darlegungen oder Unterlagen der Beklagten nicht erfolgt sind, musste also auch die Beklagte vernünftigerweise mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe rechnen.

    Dabei hätte ihm jedenfalls bei der zweitinstanzlichen Antragstellung die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. März 2019 - IX ZA 8/18 - Anlass geben müssen, die erstinstanzlich erfolgte Bewilligung in Frage zu stellen, zumal es sich weder um eine besonders zweifelhafte noch eine schwierige Rechtslage handelt.

    Vorliegend war allerdings keine Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung zu berücksichtigen, sondern die Beachtung unverändert ergangener Rechtsprechung - nämlich der Entscheidung vom 28. März 2019 - IX ZA 8/18 - erforderlich.

  • BGH, 26.06.1991 - XII ZB 49/91

    Abweisung des Prozeßkostenhilfegesuches in der Berufungsinstanz

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.02.2023 - 10 U 112/21
    b) Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Umstand, dass bei im Wesentlichen gleichen Angaben Prozesskostenhilfe durch das Erstgericht bewilligt worden ist, dann unerheblich für das Berufungsgericht ist, wenn die Partei oder ihr Bevollmächtigter erkennen konnten, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht dargetan waren (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2011 - VI ZB 33/10 -, Rn. 15, juris; BGH, Beschluss vom 27. November 2007 - VI ZB 81/06 -, Rn. 14, juris; BGH, Beschluss vom 6. Juli 1999 - VI ZB 10/99 -, Rn. 4, juris; BGH, Beschluss vom 26. Juni 1991 - XII ZB 49/91 -, Rn. 8, juris; BGH, Beschluss vom 25. Februar 1987 - IVb ZB 157/86 -, Rn. 8, juris).

    Daher war auch insoweit für den Prozessbevollmächtigten der Beklagten jedenfalls bei zweitinstanzlicher Antragstellung erkennbar, dass er die wirtschaftlichen Voraussetzungen mit seinem zweitinstanzlichen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe noch nicht dargetan hatte (vgl. auch BGH, Beschluss vom 26. Juni 1991 - XII ZB 49/91 -, Rn. 8, juris).

    In diesem Fall hätte er den sichersten Weg beschreiten müssen und die fehlenden Angaben und Erklärungen innerhalb der Rechtsmittelfrist vorlegen müssen (vgl. hierzu mwN BGH, Beschluss vom 26. Juni 1991 - XII ZB 49/91 -, Rn. 9, juris).

  • BGH, 29.11.2011 - VI ZB 33/10

    Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist für eine

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.02.2023 - 10 U 112/21
    Die Partei braucht danach grundsätzlich nicht damit zu rechnen, dass das Rechtsmittelgericht strengere Anforderungen an den Nachweis der Bedürftigkeit stellt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2013 - XII ZB 106/10 -, Rn. 15, juris; BGH, Beschluss vom 29. November 2011 - VI ZB 33/10 -, Rn. 14, juris; BGH, Beschluss vom 23. Februar 2000 - XII ZB 221/99 -, Rn. 2, juris; BGH Beschluss vom 15. Dezember 1983 - IX ZB 152/83 - VersR 1984, 192 f.; BGH, Beschluss vom 25. Februar 1987 - IVb ZB 157/86, juris).

    b) Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Umstand, dass bei im Wesentlichen gleichen Angaben Prozesskostenhilfe durch das Erstgericht bewilligt worden ist, dann unerheblich für das Berufungsgericht ist, wenn die Partei oder ihr Bevollmächtigter erkennen konnten, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht dargetan waren (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2011 - VI ZB 33/10 -, Rn. 15, juris; BGH, Beschluss vom 27. November 2007 - VI ZB 81/06 -, Rn. 14, juris; BGH, Beschluss vom 6. Juli 1999 - VI ZB 10/99 -, Rn. 4, juris; BGH, Beschluss vom 26. Juni 1991 - XII ZB 49/91 -, Rn. 8, juris; BGH, Beschluss vom 25. Februar 1987 - IVb ZB 157/86 -, Rn. 8, juris).

  • BGH, 25.02.1987 - IVb ZB 157/86

    Rechtsmittelfrist - Prozesskostenhilfe - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.02.2023 - 10 U 112/21
    Die Partei braucht danach grundsätzlich nicht damit zu rechnen, dass das Rechtsmittelgericht strengere Anforderungen an den Nachweis der Bedürftigkeit stellt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2013 - XII ZB 106/10 -, Rn. 15, juris; BGH, Beschluss vom 29. November 2011 - VI ZB 33/10 -, Rn. 14, juris; BGH, Beschluss vom 23. Februar 2000 - XII ZB 221/99 -, Rn. 2, juris; BGH Beschluss vom 15. Dezember 1983 - IX ZB 152/83 - VersR 1984, 192 f.; BGH, Beschluss vom 25. Februar 1987 - IVb ZB 157/86, juris).

    b) Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Umstand, dass bei im Wesentlichen gleichen Angaben Prozesskostenhilfe durch das Erstgericht bewilligt worden ist, dann unerheblich für das Berufungsgericht ist, wenn die Partei oder ihr Bevollmächtigter erkennen konnten, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht dargetan waren (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2011 - VI ZB 33/10 -, Rn. 15, juris; BGH, Beschluss vom 27. November 2007 - VI ZB 81/06 -, Rn. 14, juris; BGH, Beschluss vom 6. Juli 1999 - VI ZB 10/99 -, Rn. 4, juris; BGH, Beschluss vom 26. Juni 1991 - XII ZB 49/91 -, Rn. 8, juris; BGH, Beschluss vom 25. Februar 1987 - IVb ZB 157/86 -, Rn. 8, juris).

  • BGH, 16.09.2021 - IX ZR 165/19

    Rechtsanwaltsvertrag: Pflicht zur Beratung über die Erfolgsaussichten einer in

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.02.2023 - 10 U 112/21
    Darüber hinaus kommt der Berücksichtigung der jeweils aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung ohnehin für die Erfüllung der dem Rechtsanwalt obliegenden vertraglichen Aufgaben überragende Bedeutung zu (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 - IX ZR 165/19 -, Rn. 30, juris).
  • BGH, 23.09.2010 - IX ZR 26/09

    Haftung des Steuerberaters: Unkenntnis der vom Bundesfinanzhof geäußerten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.02.2023 - 10 U 112/21
    Das führt auch unter Berücksichtigung der Interessen der Beklagten zu keiner unbilligen Benachteiligung, weil ein anwaltlich vertretener Antragsteller eines Prozesskostenhilfeverfahrens seine Antragstellung an der höchstrichterlichen Rechtsprechung auszurichten hat, weil eben dieser Rechtsprechung richtungsweisende Bedeutung für die Rechtswirklichkeit zukommt (st Rspr. BGH, Urteil vom 23. September 2010 - IX ZR 26/09 -, Rn. 8, juris).
  • BVerfG, 04.05.2004 - 1 BvR 1892/03

    Wiedereinsetzung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.02.2023 - 10 U 112/21
    d) Schließlich hat der Senat berücksichtigt, dass das Gericht nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern, Unklarheiten oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten darf (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2004 - 1 BvR 1892/03 -, BVerfGE 110, 339-352).
  • BGH, 12.01.2012 - V ZB 198/11

    Wiedereinsetzung: Rechtsirrtum wegen inhaltlich unrichtiger Rechtsmittelbelehrung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.02.2023 - 10 U 112/21
    So kann auch bei Rechtsanwälten dann eine Wiedereinsetzung in Betracht kommen, wenn die zum Fristversäumnis führende irrige Rechtsauffassung vom Gericht verursacht worden ist und hierdurch beim Rechtsanwalt ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - V ZB 198/11 -, Rn. 10, juris; BGH, Beschluss vom 26. März 1996 - VI ZB 1/96 -, Rn. 8, juris; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Rn. 23_32).
  • BGH, 31.08.2005 - XII ZB 116/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist bei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.02.2023 - 10 U 112/21
    Zwar ist einer Partei, die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Durchführung des Rechtsmittels Prozesskostenhilfe beantragt hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen nicht hinreichend nachgewiesener Bedürftigkeit rechnen musste (BGH, Beschluss vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 -, juris).
  • BGH, 21.02.2002 - IX ZA 10/01

    Versäumung einer Rechtsmittelfrist wegen wirtschaftlichen Unvermögens einer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.02.2023 - 10 U 112/21
    Daher kann der Senat auch offenlassen, ob der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht ohnehin deshalb scheitert, weil die Beklagte die fehlenden Darlegungen und Erklärungen nach dem Hinweis des Senats nicht innerhalb der Frist des § 234 ZPO vorgelegt hat (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 21. Februar 2019 - IX ZR 226/18 -, Rn. 4, juris; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 13. September 2016 - XI ZA 13/15, Rn. 4; Beschluss vom 2. April 2008 - XII ZB 131/06, NJW-RR 2008, 1518 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180).
  • BGH, 14.07.2005 - IX ZB 224/04

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter über das Vermögen

  • BGH, 02.04.2008 - XII ZB 131/06

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Rechtsmittelfrist

  • BGH, 18.05.2017 - IX ZA 9/17

    Wiedereinsetzung bei Versäumung der Frist zur Einlegung der

  • BGH, 27.11.2007 - VI ZB 81/06

    Voraussetzungen der Wiedereinsetzung bei Beantragung von Prozesskostenhilfe für

  • BGH, 26.03.1996 - VI ZB 1/96

    Wiedereinsetzung - Empfangsbekenntnis - Frist

  • BGH, 23.02.2000 - XII ZB 221/99

    Wiedereinsetzung nach Ablehnung von Prozeßkostenhilfe

  • BGH, 03.07.2013 - XII ZB 106/10

    Verfahrenskostenhilfe für das Berufungsverfahren: Gerichtlicher Hinweis bei

  • BGH, 13.09.2016 - XI ZA 13/15

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das

  • BGH, 06.07.1999 - VI ZB 10/99

    Wiedereinsetzung nach Ablehnung von Prozeßkostenhilfe

  • BGH, 15.12.1983 - IX ZB 152/83

    Rechtsmittelfrist - Versäumung - PKH - Berufungsgericht - Wiedereinsetzung -

  • BGH, 21.02.2019 - IX ZR 226/18
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